Finanzvermittlung - Antrag auf Erlaubnis

Am 01.01.2013 ist die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) in Kraft getreten. Selbstständige und unselbstständige Anlageberater und -vermittler müssen neue Erlaubnisanträge einreichen.

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
  2. öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
  3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetze

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882 b ZPO)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen  Personen: Handelsregisterauszug


Voraussetzungen

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen

  • Zuverlässigkeit (§ 34 f Absatz 2 Nummer 1 GewO)
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34 f Absatz 2 Nummer 2 GewO)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 f Absatz 2 Nummer 3 GewO)
  • Sachkunde (§ 34 f Absatz 2 Nummer 4 GewO) 

müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.


Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie folgende Übergangsregelungen:

§ 157 Absatz 2 GewO

Gewerbetreibende, die am 01. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 01. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 01. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34 f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 f Absatz 5 registrieren zu lassen.  Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34 f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis der nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34 f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1.

§ 157 Absatz 3 GewO

Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 01. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen zu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Beschäftigte im Sinne des § 34 f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 01. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz  2 Nummer 4 zu erwerben. Personen, die seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen.


Rechtsgrundlagen

-  § 34 f GewO
-  Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Gebühren

Neuanträge 

 Natürliche Person

 Juristische Person

Grundgebühr 

 500,00 €

600,00 € 

Nr. 1 / Anteilscheine

 200,00 €

 200,00 €

Nr. 2 / Geschlossene Fonds 

 200,00 €

 200,00 €

Nr. 3 / Sonstige Vermögensanlagen 

 200,00 €

 200,00 €


Erlaubnisanträge im Wege der Übergangsregelung des § 157 Absatz 2 GewO 

Natürliche Person

Juristische Person 

Nr. 1 / Anteilscheine

100,00 €

100,00 €

Nr. 2 / Geschlossene Fonds 

100,00 € 

100,00 € 

Nr. 3 / Sonstige Vermögensanlagen 

100,00 € 

100,00 € 


Fristen

Die Bearbeitung der Erlaubnisanträge erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen

Verfügbare Formulare / Dokumente

•  Antragsvordruck § 34 f GewO für juristische Personen (Neuantrag)
•  Antragsvordruck § 34 f GewO für juristische Personen (Übergangsregelung)
 Antragsvordruck § 34 f GewO für natürliche Personen (Neuantrag)
•  Antragsvordruck § 34 f GewO für natürliche Personen (Übergangsregelung)

Weitere Informationen

•  § 157 GewO
•  § 34 f GewO
 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)