Finanzvermittlung - Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister

Gewerbetreibende nach § 34 f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11 a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gewerbetreibende nach § 34 f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34 f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.


Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnisurkunde nach § 34 f GewO

Voraussetzungen

  • Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34 f GewO


Rechtsgrundlagen

  • §34f GewO

  • Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Gebühren

Die Erlaubnisbehörde erhebt keine zusätzlichen Gebühren für die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge an die Registerbehörde (IHK).
Die Registerbehörde erhebt allerdings für den Registrierungsvorgang eine Gebühr.

Fristen

Die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge auf Eintragung in das Vermittlungsregister erfolgt in der Regel innerhalb eines Werktages.