Finanzvermittlung - Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister
Gewerbetreibende nach § 34 f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11 a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34 f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34 f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Erforderliche Unterlagen
Erlaubnisurkunde nach § 34 f GewO
Voraussetzungen
Vorliegen der Erlaubnisurkunde nach § 34 f GewO
Rechtsgrundlagen
§34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Gebühren
Die Erlaubnisbehörde erhebt keine zusätzlichen Gebühren für die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge an die Registerbehörde (IHK).
Die Registerbehörde erhebt allerdings für den Registrierungsvorgang eine Gebühr.
Fristen
Die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge auf Eintragung in das Vermittlungsregister erfolgt in der Regel innerhalb eines Werktages.