Information zur Anrechnung des Kinderbonus Mai 2021 auf Unterhaltszahlungen
Gemäß dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl. I S. 330) wird den Kindergeldberechtigten für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 3 BKKG).
Diese Zahlungen mindern gem. § 1612b BGB hälftig den Bedarf des Kindes. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann daher im Monat Mai 2021 den Unterhaltsbetrag um 75 Euro kürzen.
Eine Kürzung, Anrechnung kann jedoch nur erfolgen solange der Mindestunterhalt gesichert ist (s. Tabelle). Liegt der zuzahlende Unterhalt unter dem „Zahlbetrag nach Abzug Kinderbonus“ ist eine weitere Kürzung nicht möglich.
Lebensalter des Kindes | 0 bis 5 Jahre | 6 bis 11 Jahre | 12 bis 17 Jahre |
Mindestunterhalt | 393,00€ | 451,00€ | 528,00€ |
Abzüglich 1/2 Kindergeld | -109,50€ | -109,50€ | -109,50€ |
Abzüglich 1/2 Kindergeldbonus | -75,00€ | -75,00€ | -75,00€ |
= Zahlbetrag nach Abzug Kinderbonus | 208,50€ | 266,50€ | 343,50€ |
Soweit der Unterhalt ungekürzt weitergezahlt wird, wird die Differenz auf bestehende Rückstände gerechnet. Besteht kein Rückstand wird angenommen, dass die Zahlung als freiwillige Leistung zum Wohle des Kindes erbracht wird.
Weitere Informationen finden Sie auch beim Bundesministerium für Familie Senioren Frauen und Jugend unter folgendem Link: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-kinderbonus