Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz soll unter anderem den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
„Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.“
(Quelle: © Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), Maarweg 149 – 161, 50825 Köln-Ehrenfeld)
Ein ausreichender Masernschutz kann durch Impfungen oder natürliche Infektion (Immunität) vorliegen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können. Personen, die am oder vor dem 31.12.1970 geboren sind und Kinder unter 1 Jahr sind nicht vom Masernschutzgesetz erfasst und können ohne Nachweis tätig werden bzw. betreut / untergebracht werden.
Wer muss einen Masernschutz gemäß § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachweisen?
Altersbezogene Zielgruppen:
- alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
- alle Personen ab Vollendung des 1. Lebensjahres
Betroffene Einrichtungen/Unterkünfte/Heime
- Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1-3 IfSG - Tätige und Betreute Personen
(Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege und Schulen)
- Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler)
und
Heime gemäß § 33 Nr. 4 IfSG - Tätige und Untergebrachte Personen (Untergebrachte: Vier-Wochen-Regel gemäß § 20 Abs. 11 IfSG)
- Medizinische Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG - Tätige
Formen des Nachweises:
- Impfausweis
ab Vollendung 1. Lebensjahr = 1. Impfung
ab Vollendung 2. Lebensjahr = 2. Impfung
- Ärztliches Zeugnis über
- Impfschutz
- Immunität
- medizinische Kontraindikation
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein ausreichender Nachweis bereits vorgelegen hat.
Umsetzung des Masernschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt
Zum Online-Meldeportal
Die Meldung nach § 20 IfSG erfolgt ausschließlich über das entsprechende Online-Meldeportal. Bitte melden Sie nur Personen, von denen Ihnen kein Nachweis oder kein ausreichender Impfschutz vorliegt, sowie Personen, bei deren vorgelegten Nachweisen Sie Zweifel haben.
Bei Fragen oder technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an masernschutz@kreis-saarlouis.de oder über unsere Hotline zum Masernschutzgesetz unter 06831/444-953000 an das Gesundheitsamt.
Weitere Informationen
Weitere Infos zum Masernschutzgesetz
(Bundesministerium für Gesundheit)
Kontakt:
E-Mail
Telefon: 06831/444-953000