Beistandschaften

Das Jugendamt hält mit den Beistandschaften einen wichtigen Service für Eltern bereit, unabhängig davon, ob sie verheiratet, geschieden oder ledig sind. Für alles, was sich um das Thema Vaterschaft, elterliche Sorge und Unterhalt dreht, sind die Beistände des Jugendamtes kompetente Ansprechpartner. Alle Beratungen und Tätigkeiten sind kostenlos. Rufen Sie uns einfach an.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
  • Feststellung der Vaterschaft  und / oder
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Den Antrag kann der Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.


Was können die Fachkräfte im Bereich Beistandschaft für Sie tun?

  • Wenn allgemeine Fragen im Bereich Unterhalt bestehen, können sich Eltern minderjähriger Kinder an das Jugendamt wenden.
  • Das Beratungsangebot erstreckt sich auch auf junge Menschen, die noch nicht 21 Jahre alt sind, wenn diese Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend machen wollen. Eine rechtliche Vertretung ist hier allerdings nicht möglich.
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann im Jugendamt die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden. Ebenso kann die sogenannte Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) abgegeben werden, mit der ermöglicht wird, dass der nicht verheiratete Vater die elterliche Sorge für das Kind in gleicher Weise wie die Mutter wahrnehmen kann.
  • Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vaterschaft erst dann festgestellt, wenn der Vater durch eine Urkunde die Vaterschaft anerkennt und die Mutter dieser Anerkennung urkundlich zustimmt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Unterhaltsansprüche, Erb- und Rentenansprüche erwirbt das Kind nur durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung.


Die notwendigen Beurkundungen werden im Jugendamt vorgenommen. Die Beurkundungen sind beim Jugendamt und beim Standesamt möglich. Eine gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim Jugendamt beurkundet werden:

  • Wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist, unterstützt das Jugendamt die Mutter bei der Feststellung und hilft im gerichtlichen Verfahren, falls notwendig. Hierfür können Sie dann eine sogenannte Beistandschaft beantragen. Dieses freiwillige Angebot des Jugendamtes berechtigt den Beistand in Vertretung für das Kind außergerichtlich und gerichtlich rechtskräftig für das Kind zu handeln - so wie man es von den Vertretungsermächtigungen bei Rechtsanwälten kennt. Der Beistand ist in diesem Falle auch in der Lage, Unterhaltsansprüche des Kindes gerichtlich durchzusetzen.
  • Wenn Sie als Mutter oder Vater Beratung und Unterstützung in Zusammenhang mit der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche benötigen, hilft Ihnen ebenfalls der Beistand. Sachkundige Antwort erhalten Sie bei den Fachkräften des Jugendamtes

Weitere interessante Hinweise finden Sie in der „Information für alleinerziehende Eltern“ in unserem Download-Bereich.

Kontakt

Telefon: 06831/444-555

Fax: 06831/444-600

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Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag: 8:30 – 12:00 und 13:30 – 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 7:30 Uhr – 12:00 und 13:30 – 16:30 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr 

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Von Montag bis Donnerstag sind Termine nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.