Belehrungen
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Allgemein
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor. Nach § 43 IfSG dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, etc.) in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.
Um die Bescheinigung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer Belehrung nach den Vorschriften des § 43 IfSG notwendig. Diese Hygienebelehrung ist kostenpflichtig und kann bequem im Rahmen eines Online-Verfahrens durchgeführt werden.
Der Landkreis Saarlouis hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung von Online-Belehrungen beauftragt.
Wie funktioniert die Onlinebelehrung?
Alle Informationen hierzu finden Sie in diesem Dokument.
Anmeldung zur Onlinebelehrung
Zur Anmeldung gelangen Sie über folgenden Link: https://sls.gotzg.de/.
Kosten
Die Hygienebelehrung nach den Vorschriften des § 43 ist kostenpflichtig.
- 38,00 Euro Erstbelehrung
- 13,00 Euro Zweitschrift
Für den nachfolgenden Personenkreis kann eine Befreiung von der Gebührenpflicht geprüft werden:
- Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren
- Personen, die ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren
- Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren
- Personen, die ein Praktikum absolvieren
- Ehrenamtlich tätige Personen
Sofern Sie zu dem vorgenannten Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte unbedingt vor (!) der Anmeldung zur Online-Belehrung telefonisch oder per E-Mail mit dem TZG in Verbindung: Telefonisch unter der 02182-8507-65 oder per E-Mail unter ifsg@tzg.online.
Weitere Hinweise
Minderjährige Teilnehmende
Minderjährige Teilnehmende übersenden die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vor Beginn des Belehrungstermins oder nach Aufforderung durch das TZG. Der Vordruck steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Gültigkeit
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter. Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.
Folgebelehrung
Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.
Zweitschrift
- Sollte der Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, kann jederzeit beim Gesundheitsamt eine Zweitschrift ausgestellt werden, sofern die Belehrung vor Ort erfolgt ist und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine vorherige telefonische Rücksprache (unter 06831/444-953000) ist erforderlich.
- Wenn die Belehrung über das Online-Angebot des Landkreises Saarlouis stattgefunden hat, muss zur Ausstellung der Zweitschrift das TZG kontaktiert werden: Telefonisch unter der 02182-8507-65 oder per E-Mail unter ifsg@tzg.online.
Kontakt
Gesundheitsamt Saarlouis
06831/444-953333
oder per E-Mail
gesundheitsamt@kreis-saarlouis.de
Technologiezentrum Glehn GmbH
ifsg@tzg.online