Masernschutzgesetz

Am 01. März 2020 trat das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (sog. Masernschutzgesetz) in Kraft. Bei Neueinstellungen bzw. Neuaufnahmen in den in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen kommt es seither zur Anwendung. Bei Personen, die vor dem 01.03.2020 bereits in der Einrichtung waren, muss ein Nachweis bis zum 31.07.2022 vorgelegt werden.
Das Gesetz sieht deshalb vor, dass bestimmte Personengruppen, die in relevanten Einrichtungen tätig sind oder dort betreut oder untergebracht werden, über einen ausreichenden Masernschutz durch Impfungen oder natürliche Infektion verfügen müssen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können. Personen, die am oder vor dem 31.12.1970 geboren sind und Kinder unter 1 Jahr sind nicht vom Masernschutzgesetz erfasst und können ohne Nachweis tätig werden bzw. betreut / untergebracht werden.
 

Wer muss einen Masernschutz gemäß § 20 Abs. 8 Infektions-schutzgesetz (IfSG) nachweisen? 

Altersbezogene Zielgruppen:

  • alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
  • alle Personen ab Vollendung des 1. Lebensjahres
     

Betroffene Einrichtungen/Unterkünfte/Heime:

  • Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1-3 IfSG - Tätige und Betreute Personen
    (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege und Schulen)
     
  • Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler)
    und
    Heime gemäß § 33 Nr. 4 IfSG - Tätige und Untergebrachte Personen (Untergebrachte: Vier-Wochen-Regel gemäß § 20 Abs. 11 IfSG)
  • Medizinische Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG - Tätige 

Formen des Nachweises:

  • Impfausweis
    ab Vollendung 1. Lebensjahr = 1. Impfung
    ab Vollendung 2. Lebensjahr = 2. Impfung
     
  • Ärztliches Zeugnis über
    - Impfschutz
    - Immunität
    - medizinische Kontraindikation 
     
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein ausreichender Nachweis bereits vorgelegen hat. 

Umsetzung des Masernschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt

Zum Online-Meldeportal

Die Meldung nach § 20 IfSG erfolgt ausschließlich über das entsprechende Online-Meldeportal. Bitte melden Sie nur Personen, von denen Ihnen kein Nachweis oder kein ausreichender Impfschutz vorliegt, sowie Personen, bei deren vorgelegten Nachweisen Sie Zweifel haben.
Bei Fragen oder technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an immun20@kreis-saarlouis.de oder über unsere Hotline zum Masernschutzgesetz unter 06831/444-700 an das Gesundheitsamt.

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