Belehrungen

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Allgemein
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor. Nach § 43 IfSG dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, etc.) in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.

Um die Bescheinigung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer Belehrung nach den Vorschriften des § 43 IfSG notwendig. Diese Hygienebelehrung ist regelmäßig kostenpflichtig und kann bequem im Rahmen eines Online-Verfahrens durchgeführt werden.

Gültigkeit
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter. Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.

Folgebelehrung
Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.

Zweitschrift
Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, können Sie sich jederzeit bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt war und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine vorherige telefonische Rücksprache (06831/444-700) ist im Vorfeld erforderlich.

Kosten

  • 38,00 Euro Erstbelehrung 
  • 13,00 Euro Zweitschrift

Keine Erhebung von Gebühren für die Belehrung nach dem IfSG für:

  • Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
  • Absolventen eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD)
  • Absolventen eines Schulpraktikums
  • Ehrenamtlich tätige Personen

Für den o. g. Personenkreis werden nach Möglichkeit Belehrungen nach dem IfSG vor Ort als Präsenztermin angeboten. Termine können sich je nach Infektionsgeschehen ändern oder aufgehoben werden. Zur Terminvereinbarung sende Sie bitte eine E-Mail oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter 06831/444-953333. Minderjährige Teilnehmer an der Belehrung bringen bitte zum Belehrungstermin die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG mit. Der Vordruck steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Kontakt

Gesundheitsamt Saarlouis
06831/444-953333

oder per E-Mail 

ifsg@kreis-saarlouis.de