Unterbringung mit Freiheitsentziehung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Unterbringung  (§ 1906 BGB)

Die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Betreuten durch den gesetzlichen Vertreter wird im § 1906 BGB geregelt.

Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Betreute gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten und sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Diese freiheitsentziehende Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes zulässig.

Sie ist nach § 1906 BGB nur zulässig, wenn sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, weil

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
  • auf Grund von Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesundheits- zustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs nicht erkannt wird und der Betreute nach dieser Einsicht nicht handeln kann.

Zum Verfahren:

  • Der Betreuer hat beim zuständigen Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) einen schriftlichen Antrag mit der Begründung der freiheitsentziehenden Unterbringung und wenn möglich mit einem fachärztlichen Gutachten oder ärztlichen Zeugnis zu stellen.
  • Liegt kein Gutachten vor, so muss das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten einholen (in der Regel von einem Arzt der Psychiatrie bzw. einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt).
  • Der zuständige Richter hat vor der Unterbringung die betroffene Person anzuhören (Ausnahme: Gefahr im Verzug).
  • Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht durch Beschluss.

Unterstützung durch die Örtliche Betreuungsbehörde

Die vom Gericht genehmigte Unterbringung mit Freiheitsentziehung hat der Betreuer eigenverantwortlich durchzuführen. Ergeben sich bei der Unterbringung besondere Schwierigkeiten, so kann er die Betreuungsbehörde um Unterstützung bei der Unterbringung bitten. Nur aufgrund besonderer gerichtlicher Entscheidung darf die Betreuungsbehörde Gewalt anwenden oder die Wohnung des Betroffenen öffnen. Sie ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.


Freiheitsentziehende Maßnahmen  (§ 1906, Abs. 4 BGB)

Diese Vorschrift beschränkt sich auf Betreute, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten. Als Mittel r Freiheitsentziehung kommen mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder sonstige Vorkehrungen in Betracht, insbesondere:

  • das Verhindern des Verlassens des Bettes durch Bettgitter oder besondere Schutzdecken,
  • das Festbinden des Betreuten durch einen Leibgurt am Stuhl oder Bett, also die Fixierung oder Fesselungen, das Anbringen eines Therapietisches am Stuhl oder Rollstuhl,
  • das Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch besonders komplizierte Schließmechanismen oder durch zeitweises Absperren der Eingangstür tagsüber oder nachts, ohne dass der Betreute einen Schlüssel erhält oder das Öffnen der Tür anderweitig sichergestellt ist,
  • u.v.a.

Sind aus ärztlicher und pflegerischer Sicht zum Schutz des Bewohners freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich, so ist hierzu die rechtswirksame Einwilligung erforderlich. Willigt der Betroffene in die Maßnahme selbständig ein (z.B. Bettgitter) und ist er auch noch einwilligungsfähig, dann ist keine Zustimmung des Betreuers und keine Genehmigung des Gerichtes erforderlich.

Ist er nicht mehr einwilligungsfähig, so hat der Betreuer zuzustimmen und unverzüglich die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.

Ansprechperson

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Sarah Fuchs
Telefon: 06831/444-374
Haus Kahn Kaiser-Friedrich-Ring 31 66740 Saarlouis
  • Sachgebietsleiterin
  • Soziale Dienste