Haftung und Versicherungsfragen

Die Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten

Nach § 1833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Betreuer nur gegenüber der von ihm betreuten Person für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Er haftet für jedes Verschulden, also auch für einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Infrage kommen Pflichtverletzungen aller Art, z.B. Führung aussichtsloser Prozesse, Fehler bei der Prozessführung, Versäumnisse bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, fehlerhaftes Anlegen von Spar- oder sonstigen Vermögen, Versäumung von Rechtsmittelfristen oder wenn erforderliche Anträge, z.B. zum Bezug einer Rente, nicht oder verspätet gestellt werden.

Diesen Pflichtverletzungen können sie jedoch aus dem Wege gehen, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit, z.B. bei Weiterführung eines Prozesses, anwaltlich oder vormundschaftsgerichtlich beraten lassen. Bei der Vermögensanlage hat der Betreuer die Möglichkeit, sich bei einer Fachkraft im Bankwesen zu informieren.

Solange der Betreuer den Grundsatz des Betreuungsgesetzes, zum Wohle des Betreuten zu handeln, beachtet, kann eine schuldhafte Pflichtverletzung vermieden werden.


Die Haftung des Betreuers gegenüber Dritten

Der Betreuer haftet gegenüber Dritten nach den allgemeinen Bestimmungen im BGB. Er kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der Betreute einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung schädigt. Die Schadensersatz- verpflichtung tritt jedoch nur dann ein, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

§ 832 BGB (Auszug)

"Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt."

Die Aufsichtspflicht obliegt dem Betreuer nur dann, wenn er die gesamte Personensorge inne hat oder wenn der vom Betreuungsgericht festgelegte Aufgabenkreis die Beaufsichtigung umfasst. Dies dürfte jedoch, wenn das Betreuungsgericht nicht ausdrücklich die Aufsichtspflicht als Aufgabenkreis festlegt, nur selten der Fall sein. Die Übertragung von Aufgaben der Vermögenssorge kann z.B. die Aufsichtspflicht in keinem Falle begründen.

Eine Aufsichtspflichtverletzung ist generell nicht festlegbar, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung

  • der persönlichen Verhältnisse des Betreuten,
  • der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens und
  • der Zumutbarkeit für den Betreuer, dessen Aufsichtspflicht nicht zu einer allumfassenden, ständigen Überwachung des Betreuten führen kann.

Eine Haftung tritt nicht ein, wenn der Betreuer nachweisen kann, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat, bzw. dass der Schaden auch bei verantwortungsbewusster Aufsichtsführung eingetreten wäre.


Absicherung durch Haftpflichtversicherung

Gemäß den Bestimmungen des § 1835 BGB können Einzelbetreuer ihre Aufwendungen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit geltend machen; hierzu sind auch die Kosten einer Versicherung zu zählen. Die Versicherungsbeiträge sollen nicht das Vermögen des Betreuers belasten, sondern aus dem Vermögen des Betreuten oder,  falls dieser mittellos ist, aus der Staatskasse erstattet werden.
Hat der ehrenamtliche Betreuer keine eigene Versicherung abgeschlossen, so ist er über die Sammelhaftpflichtversicherung des Landes versichert.

Das Mitglied eines Betreuungsvereins ist gegen Schäden, die es im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit anderen zufügt, versichert. Die Versicherung tritt auch dann ein, wenn der Betreute Dritten Schaden zufügt.

Der Betreuungsverein ist verpflichtet, gemäß § 1908 BGB seine MitarbeiterInnen angemessen zu versichern.

Ansprechperson

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Sarah Fuchs
Telefon: 06831/444-374
Haus Kahn Kaiser-Friedrich-Ring 31 66740 Saarlouis
  • Sachgebietsleiterin
  • Soziale Dienste