Aufgabenbereiche für die Betreuer
Ein Leitgedanke des Betreuungsgesetzes ist, die größtmögliche Selbstverantwortung des Betroffenen zu erhalten. Das Betreuungsgesetz verlangt bei der Festlegung der Aufgabenkreise eine genaue Auseinandersetzung mit der Lebenssituation des Betroffenen, damit ihm auf diesem Wege die Hilfe gewährleistet wird, die er wirklich benötigt - nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Die Aufgabenkreise sind im Betreuungsgesetz nicht typisiert. In der Praxis werden folgende Bereiche am häufigsten festgelegt:
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder aber unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken, z.B.
- Verwaltung des Sparvermögens,
- Führung eines Girokontos,
- Regulierung von Schulden.
Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Familienangehörige können von diesen Verpflichtungen befreit werden.
Aufenthaltsbestimmung
Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.
Sorge für die Gesundheit
Der Betreuer hat die Aufgabe und die Pflicht, das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sicherzustellen, z.B. durch ambulante Pflegedienste zuhause, Organisation von Arztterminen oder Zustimmung zu Operationen. Er hat dafür zu sorgen, dass notwendige und therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden. Soll z.B. ein ärztlicher Eingriff (Operation) vorgenommen werden, muss der Betroffene selbst einwilligen, wenn er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen hiernach äußern kann. In diesem Fall kann der Betreuer nicht stellvertretend einwilligen. Ist die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden, kann der Betreuer einwilligen.
Er benötigt dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, wenn
- begründete Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt, oder,
- der Betreute schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Der Aufgabenbereich zur Einwilligung einer Sterilisation kann nicht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge wahrgenommen werden (siehe hierzu das Faltblatt „Besonderheiten im Betreuungsrecht“).
Sonstige Aufgabenbereiche
Wenn auch die bereits genannten Aufgabenkreise viele Angelegenheiten abdecken, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig sein kann, so ist doch nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz eine weitere spezielle, auf den Einzelfall abgestimmte Festlegung der Aufgaben möglich.
Solche weiteren Aufgabenkreise können u.a. sein:
- Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
- Geltendmachung von Nachlasssachen
- Regelung von Wohnungsangelegenheiten.
Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Betreute selbst kann wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte der betroffenen Person erst mit der Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.
Die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Hat das Gericht aufgrund des ärztlichen Gutachtens und des Sozialberichtes der Betreuungsbehörde diese Entscheidung getroffen, so ist zusätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Durch diese Regelung wird der Schutz des Betroffenen und seine Rechtsposition im Verfahren wesentlich gestärkt. Die Bestellung einer Betreuung in allen Angelegenheiten hat für den Betroffenen den Ausschluss vom Wahlrecht zur Folge.
Ansprechperson

- Sachgebietsleiterin
- Soziale Dienste