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Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

 

Unter dem Motto " Vorsorge tragen in guten Tagen" informiert die Örtliche Betreuungsbehörde über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

 

Vorsorgevollmachten

 

Es ist beruhigend zu wissen, dass auch in schwierigen Lebenslagen eigene Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden. Sollten Sie in eine Situation geraten, in der Sie nicht mehr aus eigener Kraft entscheiden und handeln können, empfiehlt sich die rechtliche Vorsorge.

 

· Die Vorsorgevollmacht ist kein Testament. Sie soll für den Fall gelten, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Durch sie können sie bestimmen, wer ihre Angelegenheiten erledigt, solange Sie noch leben.

· Die Vorsorgevollmacht gilt nur für die Bereiche, die Sie selbst festlegen. Zum Beispiel Vertretung gegenüber Behörden, finanzielle Angelegenheiten, Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder die Organisation von Pflegediensten.

· Nehmen Sie in das Dokument alles auf, was von Ihrer bevollmächtigten Vertrauensperson beachtet werden soll. Sie sollen auch im Falle der Hilflosigkeit Ihren persönlichen Lebensstil beibehalten können.

· Sie können die Vorsorgevollmacht widerrufen, ändern oder Ihrer aktuellen Situation anpassen, solange Sie geschäftsfähig sind.

· Banken und Sparkassen erkennen häufig die Vollmacht nur an, wenn Ihre Unterschrift bankintern bestätigt ist. Wenn es um Immobilien geht, ist die Beurkundung durch ein Notariat unerlässlich.

· Bei einer Entscheidung über medizinische Maßnahmen ist für Ihre Vorsorgevollmacht wichtig, eindeutige Formulierungen zu wählen und z.B. Ihre persönlichen Wünsche in einer Patientenverfü-gung mit der Vorsorgevollmacht verknüpfen.

 

 

 

Betreuungsverfügung

 

Eine Betreuungsverfügung kann im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht auch von einer nicht geschäftsfähigen Person festgelegt werden. Eine Betreuungsverfügung enthält Ihre Vorschläge für den Fall, dass ein rechtliches Betreuungsverfahren notwendig wird. Das bedeutet: Wenn jemand krankheitsbedingt zu einer Willensbildung oder Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist, kann ein Vormundschaftsgericht durch ein solches Verfahren eine Betreuerin oder einen gesetzlichen Betreuer bestellen.

 

· In der Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die diese Aufgabe wahrnehmen soll. Sie können auch bestimmen , wer keinesfalls Betreuerin oder Betreuer werden soll.

· Sie können Ihre persönlichen Wünsche festlegen, z.B. die Wahl der Ärztin/ des Arztes oder das Alten- bzw. Pflegeheim

· Die von Ihnen ausgewählte Betreuerin oder der Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht ernannt.

· Die Betreuerin/ der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht rechenschaftspflichtig.

 

Nutzen Sie die Möglichkeit sich zu informieren. Die Betreuungsbehörde sendet Ihnen auf Anfrage eine Broschüre zu und steht Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Ebenso können Sie sich direkt   hier einen Wegweiser des Justizministeriums zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung als PDF-Datei herunterladen.

 

 

 


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Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
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