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Betreuungsformen und Vergütung

 

Einer der wesentlichen Gründe für die Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige war die anonyme und aktenmäßige Verwaltung von "Fällen". Im Betreuungsrecht wird der persönlichen Betreuung eine größere Bedeutung zugemessen. Die Wünsche des Betroffenen sind zu berücksichtigen und Entscheidungen zu besprechen, so dass sein Wohl gewährleistet ist und die Persönlichkeit gestärkt wird. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die bereit und geeignet ist, die Aufgabe einer Betreuung zu übernehmen, so ist das Vormundschaftsgericht an diesen Vorschlag gebunden. Erst wenn sich keine Personen im direkten Lebensumfeld des Betroffenen bereit erklären, als Betreuer tätig zu werden, soll eine außenstehende Person bestellt werden.

 

Die Betreuung durch Familienangehörige bzw. ehrenamtliche Betreuer hat Vorrang vor der Betreuung durch einen Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde.

 

Das neue Gesetz unterscheidet verschiedene Arten der Betreuung:

 

Ehrenamtliche Betreuer

 

Um eine intensive und an den Bedürfnissen des Betroffenen orientierte Betreuung sicherzustellen, ist es sinnvoll, geeignete Personen aus dem direkten Lebensumfeld des Betroffenen auszuwählen, d.h. Familienmitglieder, Freunde und Bekannte werden zuerst angesprochen, das Ehrenamt zu übernehmen.

Betreuung bedeutet aber nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe leisten müsste; Gegebenenfalls hat er aber häusliche Pflege oder andere ambulante Hilfen zu organi-sieren und deren tatsächliche Durchführung zu veranlassen.

 

Ehrenamtliche Betreuer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie können aber auf Antrag beim Vormundschaftsgericht pro Jahr eine Aufwandsentschädigung von 323 Euro pauschal geltend machen, ohne Belege vorlegen zu müssen.

 

Bei der Klärung von Einzelheiten ist das zuständige Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) gerne behilflich.

 

 

Berufsbetreuer

 

Betreuungspersonen, denen Betreuungen in einem solchen Umfang übertragen werden, dass diese nur im Rahmen ihrer Berufsausübung geführt werden können, ist eine Vergütung zu gewähren. Die Vergütung eines Berufsbetreuers ist in einem gesonderten Gesetz, dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vom 1.7.2005 festgelegt. Danach erhalten sie einen Stundensatz von 27,00 Euro.

Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbar abgeschlossene Ausbildung erworben sind bzw. auf 44,00 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

In den Stundensätzen sind die Umsatzsteuer und die Aufwendungen (z.B. Fahrt- und Telefonkosten) anlässlich der Betreuung inbegriffen.

 

Vereinsbetreuer

 

Im Landkreis Saarlouis sind zwei Betreuungsvereine tätig.

Die Fachkräfte dieser Betreuungsvereine nehmen neben ihrer hauptsächlichen Tätigkeit in der Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Mitgliedern auch Aufgaben als Betreuer wahr, für die sie eine Vergütung wie oben angegeben beanspruchen können.

 

Behördenbetreuer/Betreuungsbehörde

 

Die MitarbeiterInnen der einzelnen Betreuungsbehörden und die Betreuungsbehörde selbst können ebenfalls Betreuungen übernehmen, besonders dann, wenn es sich um Eilfälle handelt und kurzfristig kein an-derer Betreuer gefunden werden kann. Um den Forderungen des Betreuungsgesetzes gerecht zu werden, sollte dies jedoch eine Ausnahme bleiben, da der primäre Leitgedanke, „die persönliche Betreuung" bei allen Betreuerbestellungen im Vordergrund stehen sollte

 


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