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Besonderheiten im Betreuungsrecht

 

Sonderregelungen im Betreuungsrecht

 

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

 

Damit die Stärkung der Personensorge, insbesondere die Sorge für die Gesundheit und die Freiheit des Betreuten gewährleistet wird, hat der Gesetzgeber Sonderregelungen geschaffen. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches hat der Betreuer für Entscheidungen, die sich besonders schwerwiegend auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten auswirken, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

 

Wohnungsangelegenheiten

Sind Wohnungsangelegenheiten zu regeln, so muss die Betreuung die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung oder einen speziellen Aufgabenkreis in Miet- und Wohnungsangelegenheiten enthalten.

Der Betreuer bedarf für die Kündigung oder die Aufhebung eines Mietverhältnisses über Wohnraum oder den Verkauf eines Hauses, das dieser Betreute bewohnte, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute seinen Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis - deshalb ist eine solch einschneidende Maßnahme genehmigungspflichtig. Die Genehmigung durch das Gericht kann nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die Kündigung, der Verkauf des Hauses oder eine sonstige Beendigung des Miet-verhältnisses dem Wohle und den beachtenswerten Wünschen des Betroffenen entspricht.

 

Sterilisation

Die Bedeutung der Sterilisation als besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen hat der Gesetzgeber an mehreren Stellen deutlich gemacht.

Erkennt der Betroffene die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs zur Sterilisation, so entscheidet er selbst und sein Wille ist maßgebend.

 

Liegt eine Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen vor, also die Unfähigkeit, nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt, Bedeutung und Tragweite der Entscheidung zu erkennen und seinen Willen hiernach auszurichten, ist ein separater Betreuer mit dem speziellen Aufgabenbereich zu bestellen.

Der Betreuer, der für diesen Aufgabenbereich bestellt wurde, muss die Einwilligung zur Sterilisation vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen.

Der Aufgabenbereich zur Einwilligung einer Sterilisation kann nicht im Rahmen der Sorge für die Gesundheit wahrgenommen werden.

 

 

Einwilligungsvorbehalt

Das Vormundschaftsgericht hat die Möglichkeit, zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten im Einzelfall einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Dies besagt, dass der Betreute zu allen Willenserklärungen, die im Aufgabenbereich des Betreuers liegen, dessen Einwilligung bedarf.

 

Der Einwilligungsvorbehalt soll eine uneinsichtige Selbstschädigung des Betreuten verhindern.

 

Eine wesentliche Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge. Werden von dem Betreuten z.B. wahllos Kaufverträge abgeschlossen und wird dadurch das Vermögen erheblich gefährdet, kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, so dass der Betreuer die Möglichkeit hat, die Kaufverträge rückgängig zu machen. Bis zur Entscheidung des Betreuers sind die Verträge schwebend unwirksam.

 

Der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich im allgemeinen nicht auf geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie z.B. Kauf von Lebensmittel und Zeitschriften oder sonstige alltäglichen Bedürfnisse.

 

Unterbringungsähnliche Maßnahmen

 

Befindet sich der Betreute in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, so ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden sollen, die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht einzuholen.

 

(siehe hierzu das Faltblatt „Unterbringung mit Freiheitsentziehung und freiheitsentziehende Maßnahmen“)

 


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