 Die Aufgaben der Betreuungsbehörde
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz ist mit Inkrafttreten des saarländischen Ausführungsgesetzes im Jahr 1992 beim Landkreis Saarlouis die Örtliche Betreuungsbehörde geschaffen worden.
Die Arbeitsgrundlagen für die behördlichen Tätigkeiten im Betreuungsrecht finden sich zum einen im eigentlichen Betreuungsbehördengesetz (BtBG) sowie in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Die wichtigsten Aufgaben der Betreuungsbehörde können in folgende Bereiche aufgeteilt werden:
Rat und Unterstützung für Betreuer (§ 4 BtBG)
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner in allen Fragen für bestehende und zukünftige Betreuungen.
Beratung in Konfliktsituationen
Vermittlung von Sozialdiensten
Hilfestellung beim Beantragen von Sozialleistungen
Hilfestellung beim Durchsetzen zivilrechtlicher Ansprüche
Hilfestellung bei den Pflichten des Betreuers gegenüber dem Vormundschaftsgericht
Mithilfe beim Antragsverfahren auf Unterbringung
Unterstützung des Betreuers bei Unterbringungsmaßnahmen
Unterstützung des Vormundschaftsgerichts (§§ 7, 8 BtBG)
Die Örtliche Betreuungsbehörde
· hat die zuständigen Vormundschaftsgerichte bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen,
· hat geeignete Personen für das Amt des Betreuers zu benennen,
· kann Umstände mitteilen, die eventuell die Einleitung einer Betreuung oder andere Maßnahmen erforderlich machen,
· hat auf Anordnung bzw. Beschluss des Gerichts betroffene Personen beim Richter oder Sachverständigen (Facharzt) vorzuführen.
Übernahme und Führung von Betreuungen (§§ 1897, 1900 IV BGB)
Die Betreuungsbehörde wird vom Vormundschaftsgericht zur Führung einer Betreuung bestellt, wenn eine Privatperson bzw. ein Betreuungsverein zur Übernahme nicht zur Verfügung steht.
Anregung und Förderung zu Vollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 6 BtBG)
Öffentlichkeitsarbeit zu
· (Vorsorge-) Vollmachten
· Betreuungsverfügungen
Die Betreuungsbehörde informiert über Vollmachten und Betreuungsverfügungen, bietet aber keine Rechtsberatung.
Angebot für die Einführung, Fortbildung und Gewinnung von Betreuern (§§ 5, 6 und 8 BtBG)
Die Behörde sorgt dafür, dass ein ausreichendes Fortbildungsangebot in Zusammenarbeit mit den anerkannten Betreuungsvereinen im Landkreis Saarlouis vorhanden ist. Die Betreuungsvereine haben ihrerseits die Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu gewährleisten.

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