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Ziele und Umsetzung

 

Seit 1.01.1992 ist das Betreuungsgesetz für Volljährige in Kraft getreten.

 

Dieses Gesetz löst das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Es beinhaltet wesentliche Verbesserungen und bietet damit ein größeres Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten für den Betroffenen.

 

Eine Entmündigung ist nach dem Betreuungsgesetz nicht mehr möglich.

 

Wer als Erwachsener seine Angelegenheiten wegen psychischer Krankheiten oder jeglicher Art von Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann, erhält nunmehr auf eigenen Wunsch oder von Amts wegen die Unterstützung eines rechtlichen Betreuers.

 

Rechtliche Betreuung bedeutet gesetzliche Vertretung, nicht aber Pflege und Versorgung. Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn durch andere Hilfen wie z.B. Vollmachten, die Interessen des Betroffenen gewahrt sind.

 

Durch das Gesetz soll neben der besseren Rechtsstellung Hilfe vor allem in Form von persönlichen Kontakten geleistet werden.

 

Persönlichkeit und Wille des Betroffenen sollen stärker berücksichtigt werden. Er hat bei der Errichtung, dem Umfang und der praktischen Ausgestaltung der Betreuung sowie bei der Auswahl des Betreuers ein Mitspracherecht.

 

Personen aus dem direkten Lebensumfeld (z.B. Familienangehörige, Lebenspartner) des Betreuten haben vor allen Anderen Vorrang als Betreuer bestellt zu werden

 

Wie und wo kann ich eine Betreuung anregen?

 

Eine Betreuung kann jede Person oder Institution beim zuständigen Amtsgericht anregen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Der Landkreis Saarlouis ist in zwei Amtsgerichtsbezirke eingeteilt.

Das Amtsgericht Saarlouis ist für die Städte und Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen zuständig. Das Amtsgericht Lebach für Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz. Die Anregung sollte schriftlich und zumindest mit einem ärztlichen Attest erfolgen.

 

Für die Errichtung einer Betreuung ist jedoch in der Regel das Gutachten eines Facharztes bzw. Arztes mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie einzuholen. Die Beauftragung eines Gutachters erfolgt durch den Richter.

 

Sofern der Richter noch weitere Informationen benötigt, beauftragt er die Örtliche Betreuungsbehörde mit der Erstellung eines Sozialberichtes, um festzustellen, welche Aufgabenbereiche die Betreuung umfassen soll und wer die Betreuung übernehmen kann. Nach Vorliegen des Sozialberichtes und des Gutachtens wird der Betroffene vom Richter gehört. Dies kann vor Ort in seiner gewohnten Umgebung oder im Gericht erfolgen.

 

Der Richter kann im Verfahren einen Verfahrenspfleger bestellen. Der bestellte Verfahrenspfleger hat die Interessen des Betroffenen für die Dauer des Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers vor Gericht wahrzunehmen und muss vom Richter gehört werden.

 

Nach der Anhörung erfolgt die Entscheidung des Richters über die Errichtung der Betreuung per Beschluss; er benennt die Aufgabenkreise und den Betreuer.

 

Mit der Entscheidung des Richters ist die Aufgabe des Verfahrenspflegers beendet.

 

Der vorgeschlagene Betreuer erhält nach Ausfertigung des Beschlusses einen neuen Termin beim Amtsgericht. Dort erhält er vom Rechtspfleger seinen Betreuerausweis und wird über seine Aufgaben informiert.

 

Jede Betreuung und somit auch jede Vertretung in den Aufgabenbereichen ist zeitlich befristet. Die Bestellung kann für einen kurzen Zeitraum, aber auch für höchstens sieben Jahre angeordnet werden. Danach muss überprüft werden, ob die Betreuung zu verlängern oder aufzuheben ist.

 

Nach der Bestellung ist der Betreuer nicht allein gelassen. Unterstützung und Hilfe erhält er weiterhin von der Örtlichen Betreuungsbehörde, dem Amtsgericht und von den Betreuungsvereinen im Landkreis Saarlouis.

 


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Aufgabenbereiche für die Betreuer
Haftung und Versicherungsfragen
Betreuungsformen und Vergütung
Besonderheiten im Betreuungsrecht
Unterbringung mit Freiheitsentziehung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
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