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Überprüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(Schenkung, Nießbrauch, Wohnrecht, Schadensersatzansprüche, Kostenersatz gegenüber Erben aus Darlehen und Aufwendungsersatz, Kostenersatz durch Erben gem. § 102 SGB XII)

Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gezahlt, d.h. es muss zunächst das eigene Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eingesetzt werden. Alle Ansprüche gegenüber den sog. "Dritten" sind zu überprüfen und eventuell durchzusetzen. Hierzu zählen z. B. Ansprüche aus Übertragungen von Grundbesitz (Haus, Ackerland), aber auch aus bestehenden Wohn- und Nießbrauchrechten sowie Löschung der v.g. Rechte ohne Herauszahlung. Ebenso ist zu überprüfen, ob ein Fremdverschulden vorliegt (z.B. unverschuldeter Verkehrsunfall, Körperverletzung).

Tel. Sozialinfothek: (06831) 444 555



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